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Vergabeverfahren; Interessenkonflikt; Korruptionsdelikte; Amtsträger; Vergabe-Compliance
§ 26 BVergG 2018; §§ 304–306, 307a–307b StGB
Pekar/Rebisant, Die strafrechtliche Relevanz vergaberechtlicher Interessenkonflikte, ecolex 2024, 299
Interessenkonflikte bei Vergabeverfahren sind gemäß § 26 BVergG 2018 von öffentlichen Auftraggebern durch entsprechende Maßnahmen zu verhindern, weil diese den Wettbewerb beschränken und dem Grundsatz der Bietergleichbehandlung widersprechen. Die Durchführung eines Vergabeverfahrens trotz eines bestehenden Interessenkonflikts kann außerdem einen Tatbestand des Korruptionsstrafrechts erfüllen.