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Anklagevortrag; Gegenäußerung; Schlussvorträge; Hauptverhandlungsprotokoll
ZWF 2024/23
(= RIS-Justiz RS0098016)
Der Vortrag der Anklage und eine allfällige Gegenäußerung (§ 244 Abs 1 und 3 StPO) müssen im Hauptverhandlungsprotokoll ebenso wenig wie die Schlussvorträge der Parteien (§ 255 StPO) im Einzelnen festgehalten werden, weil sie keine Beweismittel darstellen (vgl § 271 Abs 3 StPO); es genügt insoweit die Beurkundung der Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten (§ 271 Abs 1 StPO).