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ZWF 3, Mai 2024, Seite 124

Anklagevortrag; Gegenäußerung; Schlussvorträge; Hauptverhandlungsprotokoll

ZWF 2024/23

§§ 244, 255, 271 StPO

(= RIS-Justiz RS0098016)

Der Vortrag der Anklage und eine allfällige Gegenäußerung (§ 244 Abs 1 und 3 StPO) müssen im Hauptverhandlungsprotokoll ebenso wenig wie die Schlussvorträge der Parteien (§ 255 StPO) im Einzelnen festgehalten werden, weil sie keine Beweismittel darstellen (vgl § 271 Abs 3 StPO); es genügt insoweit die Beurkundung der Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten (§ 271 Abs 1 StPO).

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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