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Elektronisch überwachter Hausarrest; Grundrechtsbeschwerde
ZWF 2024/22
§ 173a StPO; § 1 Abs 2 GRBG
(= RIS-Justiz RS0126401)
Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu jener. Demgemäß kann zwar eine Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest mit Grundrechtsbeschwerde beim OGH bekämpft werden, nicht jedoch die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen. Hinsichtlich der Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug ist nämlich ein Grundrechtsschutz durch den OGH nicht vorgesehen.