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Tätige Reue; Rechtzeitigkeit; Strafaufhebung
ZWF 2024/21
(= RIS-Justiz RS0134618)
Bei der Beurteilung des für den Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue maßgeblichen Kriteriums der Rechtzeitigkeit kommt es nicht darauf an, ob dem Täter der Umstand, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits von seinem Verschulden erfahren hat, zum Zeitpunkt der Schadensgutmachung bekannt war.