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Zusammenrechnung von Schadensbeträgen; Vorsatz
ZWF 2024/20
(= RIS-Justiz RS0132778)
Wird eine Qualifikation durch die Zusammenrechnung von Schadensbeträgen aus mehreren Taten begründet (§ 29 StGB), genügt es zur rechtlichen Annahme der Qualifikation in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Täters die (ziffernmäßig bestimmte Höhe der) einzelnen Schadensbeträge erfasst. Der Vorsatz muss hingegen nicht auf die Gesamtschadenssumme gerichtet sein.