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Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren
ZWF 2024/19
§ 168b StGB; §§ 2, 31, 46, 203 BVergG 2018
(= RIS-Justiz RS0134721)
Das Tatbild des § 168b Abs 1 StGB stellt ganz allgemein auf Vergabeverfahren ab. Dazu zählen jedenfalls sämtliche Vergabeverfahren, die den Regelungen des § 31 BVergG 2018 unterliegen. Liegt eine Vergabe in diesem Sinn vor, ist es insoweit bedeutungslos, ob sie im Weg eines Wettbewerbs oder ohne einen solchen durchgeführt wird.