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Neue Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
Im April 2024 haben Rat und Europäisches Parlament eine neue Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angenommen, welche die alte Richtlinie aus dem Jahr 2008 ersetzt. Sie bringt eine Reihe neuer, zu kriminalisierender Handlungen sowie die Verpflichtung zur Einführung strengerer Strafen und anderer Sanktionen.
Der Katalog der zu kriminalisierenden Handlungen (Art 3 Abs 2) wird gegenüber der bisherigen Richtlinie von 9 auf 20 Straftaten ausgeweitet. Unter anderem sollen etwa auch folgende Handlungen unter Strafe gestellt werden:
die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestimmter Chemikalien, Pflanzenschutzmittel und Biozide (lit c),
die Durchführung von Projekten ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (lit e),
das vorschriftswidrige Recycling von Schiffsteilen (lit h) und das Einleiten von Schadstoffen aus Schiffen (lit i);
die Entnahme von Oberflächen- oder Grundwasser, die den ökologischen Zustand oder das ökologische Potenzial von Oberflächengewässern oder den quantitativen Zustand der Grundwasserkörper erheblich schädigt oder schädigen kann (lit m),
der Handel mit bestimmten wildlebenden Tieren oder Pflanzen (lit o),
das Inverkehrbringen invasiver gebietsfrem...