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OGH zu wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Vergabeverfahren
Keine einschränkende Auslegung des § 168b Abs 1 StGB
Der OGH setzt sich in seinem Urteil vom , 11 Os 112/23i, erstmals grundlegend mit dem Tatbestand des § 168b Abs 1 StGB auseinander und stellt klar, dass die Tatbestandsmerkmale „Vergabeverfahren“ und „Auftraggeber“ weit auszulegen sind. Eine Beschränkung des Tatbestands auf Vergabeverfahren, die dem Geltungsbereich des Bundesvergabegesetzes (BVergG) unterliegen, oder eine Unterscheidung zwischen „öffentlichen“ und „privaten“ Auftraggebern ist dem Tatbestand demnach nicht zu entnehmen. Die Autoren haben diese Entscheidung zum Anlass genommen, ihren eigenen Standpunkt sowie einige Überlegungen zur Auslegung dieser Tatbestandsmerkmale mit einem Blick aus der Praxis darzulegen.
1. Das Urteil des OGH
1.1. Rechtssatz
§ 168b Abs 1 StGB meint auch „Vergabeverfahren“, die private „Auftraggeber“ außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des BVergG durchführen. Die Wortlautgrenze des § 168b Abs 1 StGB wird weder durch dessen Anwendung auf nicht dem BVergG unterliegende Vergabeverfahren noch durch die Annahme überschritten, die Strafnorm erfasse auch private Auftraggeber.
Vergabeverfahren iSd § 168b Abs 1 StGB können „Verfahren zur Beschaffung von Leistungen“ (vgl § 1 Z 1 und 2 BVergG) auch dann sein, wenn sie weder den „öffentlichen Bereich“ noch den „Sektorenbereich“ iSd BVergG bet...