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Der Bürgermeister als Tatsubjekt der Untreue?
Zugleich ein Beitrag zum strafrechtlichen Scheinvertreterbegriff
Die Vertretungsmacht des Bürgermeisters reicht nicht weiter als seine Befugnisse gemäß Gemeindeordnung oder Stadtstatut. Daraus schließen Teile der Praxis, der Bürgermeister könne bei Überschreiten seiner Befugnisse keine Untreue begehen. Denn Vertretungsmacht, die man nicht hat, könne man nicht missbrauchen. Zeit, mit diesem Mythos, der zivilrechtliche Wirksamkeit mit strafrechtlicher Relevanz vermengt, aufzuräumen.
1. Grundlagen
1.1. Grundzüge des Tatbestands der Untreue
Untreue begeht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) missbraucht und dadurch einen anderen am Vermögen schädigt (§ 153 Abs 1 StGB). Unter Befugnis iSd § 153 Abs 1 StGB wird nicht Ermächtigung (diese betrifft allein das Innenverhältnis), sondern ausschließlich Vertretungsmacht verstanden. Seine Vertretungsmacht missbraucht, wer in unvertretbarer Weise gegen ihn intern bindende Regeln verstößt, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten dienen (§ 153 Abs 2 StGB). Eine junge Judikaturlinie scheint dies um die Voraussetzung wirksamer Vertretung zu ergänzen. Da jedoch der Scheinvertreter (falsus procurator) per Definition nicht wirksam vertritt, könnte er gemäß dieser Judikaturlinie keine Untreue begehen. Betrug sei jedoch...