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ZWF 3, Mai 2024, Seite 108

Das Tatobjekt im Plural

Severin Glaser

Manche Straftatbestände bezeichnen ihr Tatobjekt im Singular, einige andere hingegen im Plural, so zB das Prüferdelikt nach § 163b Abs 1 StGB, die Geldwäscherei, die gerichtlich strafbare Marktmanipulation oder der Schmuggel. Abhängig von der Formulierung kann darin eine äußere Wortlautgrenze stecken, die nicht überschritten werden darf. Dieser Beitrag geht der Frage nach, wo genau diese Wortlautgrenze bei ausgewählten Wirtschaftsdelikten und Finanzvergehen verläuft.

1. Grundlegendes

Die Bedeutung der Wort- bzw grammatikalischen Interpretation für das Strafrecht ergibt sich aus dem Analogieverbot, das als Teil des Grundsatzes nulla poena sine lege nicht nur an prominenter Stelle in § 1 StGB und § 4 Abs 1 FinStR steht, sondern durch Art 7 Abs 1 EMRK und Art 49 Abs 1 GRC auch verfassungs- bzw primärrechtlich abgesichert ist. Die Frage, ob sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestands des Singulars oder des Plurals bedient, ist deshalb kein bedeutungsloses Glasperlenspiel, sondern von allenfalls erheblicher Bedeutung für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit. Im Zusammenhang mit dem Tatsubjekt hat die Einzahl-/Mehrzahl-Frage in der Vergangenheit durchaus Aufmerksamkeit erfahren, etwa bei der Tatsubjekteigenschaft der ...

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