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ZWF 3, Mai 2024, Seite 89

Fotografieren bei Hausdurchsuchungen

Christopher Schrank und Daniel Oesterreicher

Im Rahmen von Hausdurchsuchungen können Privat- und Geschäftsräume durchsucht werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich dort ein Verdächtiger verbirgt oder Gegenstände oder Spuren befinden, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind. Häufig fotografieren Kriminalbeamte und Steuerfahnder die zu durchsuchenden Räume, wobei die Fotos dann regelmäßig auch im Akt einsehbar sind. Ein solches Vorgehen ist vom Wortlaut der üblichen Durchsuchungsanordnungen nicht gedeckt. Es stellt sich daher die Frage, ob das Fotografieren bei Hausdurchsuchungen zulässig ist.

1. Grundrechtlicher Schutz der Betroffenen

Fotografieren Kriminalbeamte im Rahmen einer Hausdurchsuchung Räume oder Gegenstände, kann dies in verschiedene Grundrechte des Betroffenen eingreifen:

1.1. Hausrecht

Hausdurchsuchungen sind aus grundrechtlicher Sicht ein Eingriff in das Hausrecht des Betroffenen. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist der Durchsuchungsbegriff des § 1 Hausrechtsgesetz – und damit der Schutzbereich des Hausrechts – allerdings auf die räumliche Veränderung von Gegenständen (etwa das Öffnen von Kästen oder Durchwühlen von Laden) beschränkt. Alle anderen Eingriffe klammert der VfGH vom Schutz des Hausrec...

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