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ZVers 3, Mai 2024, Seite 169

Rechtsschutzversicherung: Versicherungsfall bei Amtshaftungsverfahren

RSS-E 4/24

1. Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen Versicherungsfall ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. Handelt es sich um rechtlich unselbständige Verstöße, die sich als Teil eines einheitlichen Gefahrverwirklichungsvorgangs darstellen (dies ist insbesondere dann der Fall, wenn rückblickend schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen war), liegt ein einheitlicher Verstoß vor, der einem Dauerverstoß gleichgestellt ist.

2. Hier: Der Amtshaftungsanspruch stützt sich neuerlich nur auf genau diese Streitigkeit, wenn auch im Sinne des AHG. Mit der Amtshaftungsklage wollen die Antragsteller damit gleichsam nachträglich (wenn auch mit durch das AHG eingeschränktem Prüfungsumfang) Rechtsschutzdeckung für dieselbe Streitigkeit. Der Verstoß (der Efeuüberhang) wirkte erkennbar nach und löste damit nach der Lebenserfahrung auch weitere gerichtliche Verfahren aus. Insofern war er für die beabsichtigte Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs „adäquat-k...

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