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Gebäudebündelversicherung: Wunsch-und-Bedürfnis-Test
RSS-E 3/24
1. Das Versicherungsunternehmen hat vor Vertragsabschluss jene Informationen vom Versicherungsnehmer einzuholen, die benötigt werden, um dessen Wünsche und Bedürfnisse zu ermitteln. Jeder angebotene Vertrag muss auch diesen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen (§ 131 VAG 2016).
2. Dies stellt eine Konkretisierung des Erfordernisses des § 128 Abs 1 VAG 2016 dar, dass Versicherungsunternehmen bei ihrer Versicherungsvertriebstätigkeit ihren Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten gegenüber stets ehrlich, redlich und professionell in deren bestmöglichem Interesse zu handeln haben.
3. Indem die Verpflichtung zur Informationsbeschaffung eingeführt wird, zwingt der Gesetzgeber Versicherer dazu, sich nicht auf etwaige in Eigeninitiative getätigte Angaben der Versicherungsnehmer betreffend deren Wünsche und Bedürfnisse zu verlassen. Die Versicherungsunternehmen können nicht vorbringen, ihnen seien die Wünsche und Bedürfnisse nicht ausreichend bekannt gewesen. Sie werden verpflichtet, die Wünsche und Bedürfnisse bzw Informationen dazu aktiv zu erfragen, wenn sie mit einem Kunden hinsichtlich einer Vertragsanbahnung in Kontakt treten. Versicherungsunternehmen müssen objektiv die Sachlage des Versicherungsnehme...