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Sturmversicherung: In Lichthöfen stehendes Regenwasser ist keine Überschwemmung
Art 1 und Art 2 AStB 1998; Art 1.3 BB 6808
Unter einem „Eindringen von Witterungsniederschlägen“ versteht der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer auch den Fall, dass in einem umschlossenen Hof angesammeltes Niederschlagswasser seinen Weg über Mauerteile ins Gebäude findet. Der Begriff „Überschwemmung“ impliziert, dass sich Wasser auf einem nicht unerheblichen Teil von Grund und Boden des Versicherungsortes ansammelt. In gleicher Weise wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer darunter daher hier kein kleinräumiges Ereignis (wie in Lichthöfen stehendes Regenwasser) verstehen.
Zwischen den Streitteilen bestand im Jahr 2021 ein Bündelversicherungsvertrag mit der Sparte Sturmschaden, dem (unter anderem) die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 1998) sowie die Besondere Bedingung Nr 6808 Sturmversicherung „REAL-Star“ (BB 6808) zugrunde lagen.
Die AStB 1998 lauten auszugsweise:
„Artikel 1 – Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren:
1.1. Sturm: ...
...
Artikel 2 – Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind, auch nicht als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses:
...
2. Schäden durch Lawinen und Lawinenluft...