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Haushaltsversicherung: Beim Aufenthalt im Garten ist es nicht grob fahrlässig, die Türe unversperrt zu lassen
Das unversperrte Eingangstor stellt keine Verletzung der Versperrobliegenheit im Sinne der zugrunde liegenden Bedingungen dar. Das (bloße) Zuziehen von Außentüren bei gleichzeitigem persönlichem Aufenthalt im Garten des versicherten Objekts ist eine ausreichend übliche Gepflogenheit, die dem Vorwurf eines grob fahrlässigen Herbeiführens des Versicherungsfalles nach § 61 VersVG keinen Raum lässt.
Die Klägerin hat beim beklagten Versicherer eine Haushaltsversicherung (unter anderem gegen Einbruchsdiebstahl) für ihr Haus abgeschlossen. Dem Versicherungsvertrag liegen die ... Bedingungen für die ... Wohnungsversicherung Deckungsvariante „Optimal“ ZGWO-Fassung 05/2014 (in Hinkunft: AVB) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 4 – Welche Sicherheitsmaßnahmen sind zu treffen?
Wird die Wohnung von allen Personen verlassen, ist sie zu versperren und die vereinbarten Sicherungen sind anzuwenden.
...
Bei Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften kommen die in Artikel 3 ABS angeführten Rechtsfolgen zur Anwendung, das bedeutet, dass die Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.“
Der Eingangsbereich zur Liegenschaft befindet ...