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Unvermeidliche Folge in der Leitungswasserversicherung
Teil B Art 2.2 AEHB 2000
Nach Teil B Art 2.2 AEHB 2000 sind auch Sachschäden versichert, die als unvermeidliche Folge eines Nässeschadens auftreten. Das Wort „unvermeidlich“ besagt, dass zwischen dem Schaden und dem Leitungswasseraustritt ein adäquater Zusammenhang vorhanden sein muss. Bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser kann damit auch durch adäquate S. 158 Zwischenursachen zu versicherten Sachschäden führen. Setzungsschäden, die durch Vertikalsetzungen ausgelöst wurden, die aus der Aufweichung des Untergrundes resultierten, die durch das aus den beschädigten Ableitungsrohren ausgetretene Wasser ausgelöst wurden, sind eine unvermeidliche Folge des bestimmungswidrigen Leitungswasseraustritts. Dieser Ansicht steht nicht entgegen, dass womöglich eine gewisse Zeit zwischen dem Wasseraustritt und dem Eintritt der Setzungsschäden verstrichen sein mag.
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. Zwischen den Parteien besteht für diese Liegenschaft (unstrittig) eine Eigenheimversicherung, die unter anderem auch eine Leitungswasserversicherung (Versicherungsvariante „exklusiv“) beinhaltet. Der Leitungswasserversicherungsvertrag umfasst das ...