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ZVers 3, Mai 2024, Seite 151

Kfz-Kaskoversicherung: Bindung des Fälligkeitseintritts an die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw eines Nachweises der Veräußerung in beschädigtem Zustand

Isabelle Vonkilch Herbert Salficky

§§ 11 und 15a VersVG; Art 9.1 PK 2013

1. Eine Bestimmung, die bei Vorliegen eines Teilschadens als Voraussetzung für die Beendigung der Erhebungen die Vorlage einer Rechnung über die ordnungsgemäße Wiederherstellung bzw einen Nachweis der Veräußerung des Kraftfahrzeugs vorsieht, weicht unzulässig von der Fälligkeitsbestimmung des § 11 Abs 1 Satz 1 VersVG ab und widerspricht daher § 15a VersVG.

2. Die – zu Unrecht erfolgte – Ablehnung der Leistung führt zum Eintritt der Fälligkeit, weil der Versicherer dadurch den Abschluss der Ermittlungen zum Ausdruck bringt.

Der Kläger hat mit der Beklagten einen Kaskoversicherungsvertrag für seinen PKW abgeschlossen, der im Falle eines Vandalismusschadens einen Selbstbehalt von 275 € beinhaltet. Dem Kfz-Kaskoversicherungsvertrag liegen die 1023A – Allgemeine Bedingungen Parkschadenkasko (kurz: PK 2013) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 1 – Was ist versichert?

...

2. Versichert sind das Fahrzeug und seine Teile, die im versperrten Fahrzeug verwahrt oder an ihm befestigt sind, gegen Beschädigung, Zerstörung und Verlust

...

– durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen;

...

Artikel 5 – Welche Leistung erbringt der Versicherer?

...

2. Versich...

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