zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZVers 3, Mai 2024, Seite 147

Einbruchsdiebstahlsversicherung: Zur Frage des Umsatzsteuerersatzes bei Diebstahl einer vom nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer geleasten versicherten Sache

Art 3 AEB 2009; Art 5 EABS 2009; Punkt 12. der Besonderen Vertragsbeilage Nr 506803

1. Eine vom Leasingnehmer genommene Sachversicherung deckt das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers ab, und zwar auch dann, wenn im Vertrag vom Leasinggeber keine Rede ist.

2. Daneben ist das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers gedeckt. Dieses besteht darin, dass er nicht wegen Beschädigung, Verlustes oder Zerstörung der Sache, für die er nach dem Leasingvertrag die Gefahr trägt, einen Haftungsschaden erleidet, indem er mit einer Schadenersatzverpflichtung belastet wird.

3. Die Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers hat zur Folge, dass sich die Berechnung der Entschädigung im Regelfall nach den Verhältnissen des Leasinggebers richtet. Bei einem Totalschaden oder Verlust ist deshalb auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen, weil der Leasingvertrag damit üblicherweise beendet wird und damit das Interesse des Versicherungsnehmers an der Leasingsache erlischt.

Die Klägerin ist Zahnärztin und Zahntechnikermeisterin und betreibt eine Zahnarztpraxis. Sie schloss mit der Beklagten eine Einbruchsdiebstahlsversicherung ab, der unter anderem die A...

Daten werden geladen...