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ZVers 3, Mai 2024, Seite 115

Verstoßprinzip und Vorerstreckungsklausel in der Vertrags-Rechtsschutzversicherung

Michael Gruber

Der Ausgangsfall (nach der OGH-Entscheidung vom , 7 Ob 193/18k): A. schließt 2006 mit dem Versicherungsunternehmen L. einen Lebensversicherungsvertrag ab. 2008 schließt A. einen Rechtsschutzversicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen R. ab. 2016 tritt A. vom Lebensversicherungsvertrag mit der Begründung zurück, ihm stehe aufgrund der mangelhaften Aufklärung über sein Rücktrittsrecht ein derartiges Recht noch zu. L. lehnt den Rücktritt ab, weil die in § 165a VersVG alte Fassung genannte Rücktrittsfrist bereits abgelaufen sei. A. begehrt die Feststellung, dass R. ihr Rechtsschutzdeckung zur Erhebung einer Klage gegen den Lebensversicherer L. auf Rückforderung der geleisteten Prämien zu gewähren habe.

1. Themenstellung

Im hier einschlägigen Vertrags-Rechtsschutz-Baustein wird der Versicherungsfall als Verstoß des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften definiert. Doch wann ist in diesem Fall der Verstoß anzunehmen, der als Versicherungsfall die Deckungspflicht des R. auslöst? Stellt man auf den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages samt fehlerhafter Rücktrittsbelehrung (2006) ab, ist der Verstoß gesetzt worden und somit der Ve...

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