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SWK 16, 1. Juni 2024, Seite 836

Keine Glücksspielabgabe für ausländische Spieleinsätze bei einer ausländischen Lotterie

Entscheidung: Ro 2023/16/0004 (Abweisung der Amtsrevision).

Normen: §§ 2, 57, 59 GSpG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine deutsche Klassenlotterie erzielte auch Lotterieumsätze mit österreichischen Spielteilnehmern. Das Finanzamt setzte die Glücksspielabgabe ausgehend von den gesamten (österreichischen und ausländischen) Lotterieumsätzen fest.

Das BFG gab der Beschwerde Folge und führte aus, bei einer von einem ausländischen Unternehmer veranstalteten verbotenen Lotterie seien die Einsätze der Spielteilnehmer ohne Inlandsbezug nicht in die Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe einzubeziehen.

Rechtliche Beurteilung: Nach den Feststellungen des BFG habe die deutsche Klassenlotterie, ohne dass sie über eine Berechtigung oder Konzession iSd §§ 5, 14 oder 21 GSpG verfügt hätte, Lotterien veranstaltet, an denen es auch zur Teilnahme von Spielteilnehmern aus Österreich gekommen sei. Der Ausspielungscharakter iSd § 2 Abs 1 GSpG dieser Lotterien ist im Revisionsverfahren nicht strittig, womit verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG vorliegen.

Die Besteuerung gemäß § 57 Abs 1 GSpG erfasst sowohl verbotene als auch erlaubte Ausspielungen. Ausgehend vom Ausspielungsbegriff des § 2 Abs 1 GSpG bestimmt § 57 Abs 1 GSpG sowohl die Bemessungsgrundlage als auch de...

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