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RWK 5, 15. Mai 2024, Seite 182

Die schrittweise Einführung der Angabepflichten der ESRS

Übersicht zu Anwendungszeitpunkten und Übergangsfristen

Jacqueline Strakova

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zu den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ab dem anzuwenden. In ESRS 1 sind dabei zeitliche bzw inhaltliche Erleichterungen für die geforderte Berichterstattung vorgesehen. Die jeweiligen Zeiträume für die Erleichterungen sind jeweils an den in der CSRD festgelegten Zeitpunkt der erstmaligen Berichtspflicht gekoppelt.

1. Regulatorischer Rahmen

Im Juli 2023 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 zu den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Damit steht den zu berichtenden Unternehmen ein Rahmenwerk für die in der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) vorgesehene Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Verfügung. Die europäischen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards – ESRS) sind jeweils mit dem Beginn der Berichtspflicht zur Berichterstattung anzuwenden. Ob ein Standard zur Gänze anzuwenden ist bzw einzelne Angabepflichten zur Anwendung kommen, ist mittels der doppelten Wesentlichkeitsanalyse zu ermitteln. Zudem sind unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse Informationen nach ESRS 2 und Angabepflichten aus den them...

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