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Inländische Anschlusstransporte bei einem Schifffahrtsunternehmen
AO § 12 Satz 2 Nr. 2; KStG § 2 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; DBA HKG-S Art. 3 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5; OECDMustAbk Art. 8
Einkünfte aus der Beteiligung eines Schifffahrtsunternehmens an einer inländischen Mitunternehmerschaft, die nationale Anschlusstransporte insbesondere per Bahn organisiert und abwickelt, sind nach dem Schifffahrts-DBA mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong nicht von der inländischen Besteuerung freigestellt.
BFH Urt. - I R 1/19 - ECLI:DE:BFH:2022:U.130422.IR1.19.0
Das Problem: Linienreedereien erbringen ihren Kunden gegenüber Leistungspakete, die neben dem Seetransport regelmäßig auch den Anschlusstransport zu Lande vom Hafen zum Zielort umfassen (sog. „door-to-door-Geschäfte“). Um einen solchen Anschlusstransport und seine abkommensrechtliche Einordnung ging es in der zu besprechenden BFH-Entscheidung.
Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Klägerin und Revisionsklägerin („Klägerin“) war eine in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China ansässige Reederei in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft. Für ihre Kunden erbrachte die Klägerin regelmäßig ein Gesamtleistungsbündel, das aus dem Container-Seetransport und dem sich daran anschließenden Transp...