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Liebhabereibeurteilung bei Forschungstätigkeiten
Entscheidung: Ra 2022/15/0026 (Parteirevision, Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit); Vorerkenntnis Ro 2019/15/0181.
Norm: § 2 LVO.
Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt beurteilte die Tätigkeit einer im Bereich der Forschung und Entwicklung tätigen (atypisch stillen) Gesellschaft als Liebhaberei.
Das BFG gab der Beschwerde keine Folge und führte aus, seit Aufnahme der Tätigkeit seien ausschließlich Verluste erzielt und es sei kein einziger Auftrag erteilt worden, was die Frage aufwerfe, ob der Markt überhaupt bereit sei, die von der Gesellschaft entwickelte Erfindung zu erwerben.
Der Wille, die Erfindung am Markt zu platzieren, sei laufend behauptet worden, doch eine Untermauerung dessen durch nach außen gerichtete Tätigkeiten sei nicht erkennbar. Das Projekt sei zudem noch immer in Entwicklung, und ein marktfähiges Produkt existiere noch nicht. Die Aussichtslosigkeit des Projekts hätte spätestens nach Ablauf des Anlaufzeitraums erkannt werden müssen.
Rechtliche Beurteilung: Das BFG hat sich zwar mit den einzelnen Kriterien der LVO auseinandergesetzt, dabei allerdings die Besonderheiten von Forschungstätigkeiten nicht ausreichend berücks...