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VwGH zur Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften
Jede einzelne Gesellschaft des Organkreises ist isoliert zu betrachten
Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vom , Ro 2022/15/0008, erstmals zur Kammerumlage 1 bei umsatzsteuerlichen Organschaften geäußert. Demnach ist die Organschaft diesbezüglich nicht als ein einheitliches Unternehmen anzusehen, sondern die einzelnen Gesellschaften des Organkreises sind isoliert zu betrachten. Wurde die Kammerumlage 1 bis dato nicht im Sinne der vom VwGH vertretenen Rechtsansicht berechnet, so könnte sich hinsichtlich der vergangenen, nicht bereits verjährten Jahre Korrekturbedarf ergeben, was im Einzelfall zu prüfen ist.
1. Überblick
Ein Zusammenwirken zwischen der Kammerumlage 1 und der umsatzsteuerlichen Organschaft wird gesetzlich nicht explizit geregelt. In den vergangenen Jahren wurde diese Thematik in der Literatur mehrmals aufgegriffen und diskutiert, auf welcher Ebene des Organkreises die Kammerumlage 1 zu ermitteln ist – auf Ebene des Organträgers oder auf Ebene aller kammerumlagepflichtigen Gesellschaften innerhalb des Organkreises. Dabei haben sich zwei unterschiedliche Meinungen herauskristallisiert: Die eine vertretene Meinung ging davon aus, dass auf Ebene jeder Gesellschaft des Organkreises zu prüfen ist, ob Kammermitgliedschaft nach § 2 WKG besteht ...