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Elektronisch gelieferte Gutscheine
Entscheidung: Finanzamt O, C-68/23.
Normen: Art 30a und Art 30b Abs 1 MwStSyst-RL idF RL (EU) 2017/2455.
Die Einstufung eines Gutscheins als „Einzweck-Gutschein“ iSd Art 30a Z 2 MwStSyst-RL in geänderter Fassung hängt nur von den in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen ab, wozu die Voraussetzung gehört, dass der Ort der Erbringung der Dienstleistung, die sich an Endverbraucher richtet und auf die sich dieser Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Gutscheins feststehen muss, und dies unabhängig davon, ob dieser Gutschein zwischen Steuerpflichtigen übertragen wird, die im eigenen Namen handeln und in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen ansässig sind, in dem sich diese Endverbraucher befinden.
Der Weiterverkauf von „Mehrzweck-Gutscheinen“ iSd Art 30a Z 3 MwStSyst-RL in geänderter Fassung durch einen Steuerpflichtigen kann der Mehrwertsteuer unterliegen, sofern er als Dienstleistung an den Steuerpflichtigen eingestuft wird, der als Gegenleistung für diese Gutscheine die Gegenstände tatsächlich dem Endverbraucher übergibt oder die Dienstleistungen tatsächlich dem Endverbraucher erbringt.