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Der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb und seine Tücken
Dem Jubilar mit den besten Wünschen!
Der kumulative innergemeinschaftliche Erwerb, der gemäß Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG wegen Verwendung einer vom Bestimmungsland abweichenden UID-Nummer bewirkt wird, stellt – wegen des damit verbundenen Ausschlusses des Vorsteuerabzugs – mE eine der gefährlichsten „Steuerfallen“ dar, die das UStG bereithält.
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß Art 3 Abs 8 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Warenbewegung befindet. Verwendet der Erwerber jedoch gegenüber dem Lieferer eine ihm nicht vom Bestimmungsland erteilte UID-Nummer, so gilt der Erwerb so lange im UID-Staat als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch das Bestimmungsland besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 UStG sinngemäß.
Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG entspricht Art 41 Abs 1 MwStSyst-RL. Der letzte Satz des Art 3 Abs 8 UStG dient der Umsetzung des Art 41 Abs 2 MwStSyst-RL. Mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass die Umsatzsteuer im Bestimmungsland erhoben wird.
2. Wesentliche Auswirkungen des Doppelerwerbs
Der in Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG vorgesehene kumulative innergemeinschaftliche Erwerb im UID-Staat entsteht – dies geht aus der unionsrechtlichen Grundlage mit größerer Deutlichkeit hervor – zusätzlich zu jenem, welcher ents...