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Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Übertragungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Keine Bemessungsgrundlage außerhalb des Anwendungsbereichs des § 4 Abs 2 GrEStG?
Übertragungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke werden in der Grunderwerbsteuer in der Regel durch Abstellen auf den günstigen Einheitswert privilegiert behandelt. Soweit nach dem Gesetz aber nicht auf den Einheitswert abzustellen ist, stellt sich die Frage, welcher Wert iZm unentgeltlichen Übertragungen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.
1. Grundsatz
Gemäß § 4 Abs 1 Satz 1 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung (§ 5 GrEStG), mindestens jedoch vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist dabei nach § 4 Abs 1 Satz 3 GrEStG entweder
als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts gemäß § 53 Abs 2 BewG und des (anteiligen) Gebäudewerts (Pauschalwertmodell) oder
in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Werts
zu berechnen. Die näheren Umstände und Modalitäten sowohl für die Hochrechnung des Bodenwerts und die Ermittlung des Gebäudewerts als auch für den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlags sind dabei gemäß § 4 Abs 1 Satz 4 GrEStG vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in der Grundstückswertverordnung (GrWV) festzulegen.
Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert e...