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Ist § 23a KStG auch für vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften anwendbar?
Der Schulderlass „zum Zwecke der Sanierung“
Vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften verfügen ertragsteuerlich über keinen Betrieb. Sanierungsgewinne sind Schulderlässe „zum Zwecke der Sanierung“, wobei die Judikatur in diesem Zusammenhang auf die Sanierungsfähigkeit des „Betriebs“ verweist. Nachfolgend wird untersucht, ob dies einer Anwendung des § 23a KStG bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften entgegenstehen könnte.
1. Vorbemerkung
Michael Tumpel beschäftigt sich in seiner Forschung mit vielfältigen Aspekten des Steuerrechts und der Steuerlehre. Neben einem Schwerpunkt in der Umsatzsteuer und der Behandlung steuerpolitischer Fragestellungen widmete er sich in seinen Beiträgen ua auch der Besteuerung von Körperschaften. Dieser Beitrag beleuchtet einen Einzelaspekt iZm der Sanierung von Kapitalgesellschaften und geht der Frage nach, ob das „Sanierungsprivileg“ des § 23a KStG auch für vermögensverwaltende Kapitalgesellschaften anwendbar ist.
S. 665 2. Problemstellung
§ 23a KStG enthält eine Begünstigung für Sanierungsgewinne, die zu einer abweichenden Steuerberechnung und damit letztlich zu einer Festsetzung der Steuer auf den Sanierungsgewinn lediglich in Höhe der Quote führt, mit der auch die vom Schulderlass betroffenen Gläubiger befriedigt werden. D...