Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Arbeitslosengeld bei Auslandsbezug
Die Berechnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung wirft zahlreiche Fragen auf. Aufgrund einer BVwG-Entscheidung zur Auslegung der einschlägigen VO (EG) 883/2004 hat das BMAW Durchführungsvorschiften dazu erlassen.
Grenzüberschreitender Sachverhalt
Die VO (EG) 883/2004 enthält Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten. Eine derartige Koordination ist erforderlich, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, also die Rechtsvorschriften mehr als eines Mitgliedstaats berührt sind (insbesondere weil in mehreren Mitgliedstaaten gearbeitet wurde oder Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat auseinanderfallen). Zu den Leistungen der sozialen Sicherheit zählen auch Leistungen bei Arbeitslosigkeit (in Österreich sind dies Arbeitslosengeld und Notstandshilfe).
Gemäß Art 62 Abs 1 VO (EG) 883/2004 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats für die Berechnung der Leistung (hier: Arbeitslosengeld bzw Notstandshilfe) grundsätzlich ausschließlich das Entgelt, das die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats erhalten hat ...