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PV-Info 5, Mai 2024, Seite 14

Leitende Angestellte und Kündigungsanfechtung

Thomas Rauch

Eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG ist für leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht, ausgeschlossen (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG). Als leitende Angestellte iSd arbeitsverfassungsrechtlichen Regelung sind vor allem Arbeitnehmer anzusehen, die durch ihre Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können (). Dabei steht die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich im Vordergrund ().

Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich

Da für die Qualifikation als leitende Angestellte die Zuständigkeiten im Personalbereich maßgeblich sind, kommt es auf Entscheidungsmöglichkeiten beim Eingehen und Auflösen von Arbeitsverhältnissen, bei Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechts und der Aufrechterhaltung der Betriebsdisziplin an (). Völlige Weisungsfreiheit ist hingegen nicht erforderlich und kann im Hinblick auf die aus der Sicht des Arbeitsvertragsrechts gegebene Arbeitnehmereigenschaft auch des leitend...

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