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Anfechtung einer Änderungskündigung
Auch Änderungskündigungen unterliegen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG (). Daher ist bei der Anfechtung einer Änderungskündigung wegen Sozialwidrigkeit zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Arbeitgeberkündigung hinausgehen. Für eine Änderungskündigung ist diesbezüglich entscheidend, ob dem Arbeitnehmer die Annahme des Angebots des Arbeitgebers zur Änderung der Arbeitsbedingungen zumutbar ist ( a).
Sachverhalt
Der im Weg einer Änderungskündigung gekündigte Kläger wäre bei Annahme des Änderungsangebots trotz eines zu erwartenden Einkommensverlusts von 17 bis 20 % in der Lage gewesen, seine monatlichen Fixkosten zu finanzieren. Am neuen Ersatzarbeitsplatz hätte der Kläger (anders als bisher in der Position als Area-Manager) fixe Arbeitszeiten einhalten müssen. Die in den letzten 20 Jahren erworbenen beruflichen Fähigkeiten hätte er nicht mehr anwenden können. Vielmehr hätte er sich einer Einschulung unterziehen S. 13 müssen, um die von ihm zuletzt 1993 ausgeübte Tätigkeit als Reiseberater wieder durchführen zu ...