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Eine zeitliche Differenzierung ist sachlich berechtigt
Der Arbeitgeber ist berechtigt, freiwillige Leistungen an seine Arbeitnehmer an bestimmte Bedingungen zu knüpfen oder auf eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern zu beschränken, solange er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert. Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert den Arbeitgeber nicht daran, in zeitlicher Hinsicht zu differenzieren ().
Sachverhalt
Die Klägerin war bis im Pflegeheim des beklagten Arbeitgebers beschäftigt. Am verständigte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die Beklagte, dass Bonuszahlungen an Arbeitnehmer, die seit Beginn der COVID-19-Pandemie mindestens sechs Monate im Pflegedienst beschäftigt waren, bis zu einer Höhe von 500 € refundiert werden, wenn sie bis tatsächlich ausbezahlt werden. Die Beklagte gewährte daraufhin freiwillige Bonuszahlungen von jeweils 500 €. Ehemalige Arbeitnehmer (wie die Klägerin) erhielten keinen Bonus, weil sich die Beklagte aufgrund der hohen Fluktuation nicht in der Lage sah, mit allen in Betracht kommenden Personen rechtzeitig Kontakt aufzunehmen.
Die Klägerin begehrte die Zahlung des Bonus von 500 €. Die Verweigerung der Zahlung durch die Beklagte verstoße gegen den Gleichbehand...