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ÖBA 5, Mai 2024, Seite 366

Zur Haftung des Prospektkontrollors

§§ 1295, 1298 ABGB; § 11 KMG.

https://doi.org/10.47782/oeba202405036601

Ein Prospektkontrollor haftet nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern nur für dessen unrichtige oder unvollständige Kontrolle, wobei die Haftung an ein grobes Verschulden geknüpft ist. Es ist nicht grob fahrlässig, wenn ein Prospektkontrollor mangels eines klaren Gesetzeswortlauts, zum Prüfungszeitpunkt fehlender Rechtsprechung, Literatur und „Fachgutachten“ einer Berufsvereinigung in einem konkreten Anlassfall von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien iSd § 14 KMG ausging und dementsprechende Prospektangaben für nicht erforderlich hielt.

Aus der Begründung:

[1] Die Bekl ist eine österr Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie prüfte einen von einer deutschen GmbH & Co KG („Emittentin“) für Österreich erstellten Emissionsprospekt („Sachwerte 2“) und erteilte diesem am den Kontrollvermerk gem KMG (Zitate des KMG beziehen sich auf die damals geltende Fassung). Geschäftszweck der Emittentin war die Vergabe eines Darlehens in mehreren Tranchen an eine GmbH, das diese insb für Immobilieninvestitionen verwenden sollte. Die Anleger traten der Emittentin über eine de...

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