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ISR 11, November 2022, Seite 361

Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

Carsten Quilitzsch und Tim Niklas Dapprich

GewStG § 2 Abs. 1 S 1, § 2 Abs. 1 S 3; AO § 12S 1, § 12 S. 2 Nr. 1, § 13, § 10; GewStG VZ 2013

1. Eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

2. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S.d. § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH, Urt. v. – I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; v. – I R 46/10, BFHE 234, 339 = BStBl. II 2014, 764 = FR 2012, 39 m. Anm. Elser/Bindl). Dies gilt aber nur, wenn die fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage des Dritten durch eine eigene unternehmerische Tätigkeit vor Ort ersetzt wird (beispielsweise Identität der Leitungsorgane, fortlaufende nachhaltige Überwachung in den Räumlichkeiten des Auftragsnehmers).

3. Ohne eine gewisse räumliche und zeitliche „Verwurzelung“ des Untern...

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