Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vaterschaftsnachweis ohne DNA-Analyse
iFamZ 2022/92
Auch im vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Abstammungsverfahren kann im Unterbleiben der Beweisaufnahme eine Verletzung des pflichtgemäßen Ermessens zur amtswegigen S. 132 Wahrheitserforschung nicht erblickt werden, wenn der Beweisführer (hier: der Antragsgegner verweigerte die DNA-Probe) die Aufnahme eines von ihm beantragten Beweises (hier: DNA-Gutachten) durch sein Verhalten vereitelt.
(…) 2. (…) Der Untersuchungsgrundsatz findet nämlich dort seine Grenzen, wo eine weitere Beweisaufnahme nicht möglich ist oder deren Durchführung zu einer nicht absehbaren Prozessverschleppung führen würde (RIS-Justiz RS0043158). Der Vorwurf eines Verfahrensfehlers, der darin liege, dass das Gericht die vom Antragsgegner verweigerte DNA-Probe nicht zwangsweise abnehmen ließ, ist nicht weiter zu kommentieren.
3. Die Frage, ob zur Gewinnung der erforderlichen Tatsachenfeststellungen noch weitere Beweisaufnahmen, insb ergänzende Sachverständigengutachten, erforderlich gewesen wären, gehört zum Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414 [T6, T15, T17, T18]). Der OGH ist auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz (RIS-Justiz RS0007236 [T2, T3, T...