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Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden GbR führt zu unmittelbarer Beteiligung
EStG 2009 § 43b, § 50d Abs. 1, § 50d Abs. 3, § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; KStG 2002 v. § 8b Abs. 4; EURL 96/2011 Art. 3 Abs. 1, Art. 5; DBA NLD 1959 Art. 13; EStG VZ 2014; EURL 13/2013; EWGRL 435/90; EStG 2009 v. § 43b Abs. 2; EStG § 17; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
Eine unmittelbare Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn diese Beteiligung unter Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GbR gehalten wird. Maßgebend ist die steuerrechtliche Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. (Rz. 17) (Rz. 23) (Rz. 24)
BFH Urt. - I R 77/17 - ECLI:DE:BFH:2021:B.180521.IR77.17.0
Das Problem: 1. Streitig ist die Auslegung von § 43b EStG.
a) Diese Vorschrift wurde zur Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU v. (ABl. EU 2011, Nr. L 345, 8) – MTR 2011 – eingeführt. Die MTR 2011 dient der Verhinderung der Doppelbesteuerung beim Quellensteuerabzug, indem Gewinne nur bei der ausschüttenden Tochter‑, nicht jedoch bei der die Ausschüttung empfangenden Muttergesellschaft besteuert werden. Dazu wird die Muttergesellschaft vom Quellensteuerabzug im Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft befreit (vgl. Erwägungsgrund 3 zur MTR 2011).
b) Nach § 43b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EStG wird für Kapitalert...