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Unverzügliche Geltendmachung personenbezogener Auflösungsgründe
Betrachtet bei Kündigung und Entlassung
Bei der Geltendmachung personenbezogener Auflösungsgründe trifft den Arbeitgeber eine Aufgriffsobliegenheit. Zur dieser Frage liegt Rechtsprechung bislang so gut wie ausschließlich im Zusammenhang mit Entlassungen vor. Der vorliegende Beitrag versucht dagegen, auch die Arbeitgeberkündigung systematisch in diesen Themenkomplex einzubinden.
1. Einleitung
Bei der Geltendmachung von Beendigungstatbeständen trifft jede Vertragspartei eine Aufgriffsobliegenheit. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis des Auflösungsgrundes der Schluss gezogen werden kann, dass von der Berechtigung zur Auflösung kein Gebrauch gemacht werden soll. Im hier behandelten Zusammenhang ist die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber mittels Entlassung oder Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, von Interesse. Dabei können drei Konstellationen unterschieden werden:
ein einmaliger Vorfall,
mehrmalige Vorkommnisse und
ein Dauertatbestand.
Bei einem Dauertatbestand besteht das Auflösungsrecht, solange der betreffende Sachverhalt andauert. „Paradebeispiel“ ist das Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes. Ein mehrmaliges Vork...