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Verfristung des Antrags auf Unwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses
iFamZ 2022/91
Der Antrag auf Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses ist verfristet, wenn eine längst mögliche DNA-Analyse nur der Erhärtung bereits anfänglich vorhandener Verdachtsgründe diente, weil nachträgliche Umstände iSd § 154 Abs 2 ABGB nicht vorlagen.
Der Antragsteller anerkannte am die Vaterschaft zum Antragsgegner, obwohl ihm bekannt war, dass die Mutter im empfängniskritischen Zeitraum auch mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte. Sie wusste selbst nicht, wer der Vater des Antragsgegners ist, und teilte dies dem Antragsteller schon damals mit. Aufgrund einer 2019 eingeholten DNA-Analyse, die den Antragsteller als Vater des Antragsgegners ausschließe, beantragte dieser die Unwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses.
Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, mit der der Antrag als verfristet abgewiesen worden war. Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
1. Gem § 154 Abs 1 Z 3 lit b ABGB hat das Gericht ein Vaterschaftsanerkenntnis auf Antrag des Anerkennenden für rechtsunwirksam zu erklären, wenn er beweist, dass das Kind nicht von ihm abstammt und er er...