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Neuer Anwendungsbereich von § 42 AO bei Umstrukturierungen und Spaltungen? – Jubiläumsbeitrag zu 10 Jahren ISR
§ 42 AO ist die graue Eminenz im deutschen Steuerrecht. Immer präsent, aber selten wirklich angewendet – bleiben diese Vorschrift und die mit ihr verbundenen Risikoabwägungen immer im Blick der Berater und Steuerpflichtigen, aber auch der Finanzverwaltung. Das Interesse und auch die Nervosität aller Beteiligten steigt regelmäßig, wenn die Rechtsprechung (und insbesondere die Rechtsprechung des I. Senates des BFH) den Anwendungsbereich des § 42 AO neu absteckt. Kernfrage ist dabei, ob und in welchem Umfang Sachverhalte auch noch nach § 42 AO beurteilt werden können, wenn diese bereits die Filter spezialgesetzlicher Missbrauchsverhinderungsnormen beanstandungslos durchlaufen haben. Wir wollen uns diesen Abgrenzungsfragen nach einer kurzen Darstellung des status quo anlässlich der jüngsten Rechtsprechung zu §§ 12 und 15 UmwStG widmen. Am Ende dieses Beitrages steht ein Ausblick auf die mögliche Entwicklung eines europäischen Missbrauchsstandards.
§ 42 AO ist die graue Eminenz im deutschen Steuerrecht. Immer präsent, aber selten wirklich angewendet – bleiben diese Vorschrift und die mit ihr verbundenen Risikoabwägungen immer im Blick der Berater und Steuerpflichtigen, aber auch der Finanzverwaltung. Das Interesse ...