Praxishandbuch Untreue
1. Aufl. 2015
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Anmerkung zu 12 Os 117/12s, 118/12p
I. S. 98Problematik
Erleidet eine juristische Person (zB GmbH oder AG) durch das wissentlich missbräuchliche Handeln ihres befugten Vertreters (Geschäftsführer bzw Vorstand) einen Vermögensnachteil, so ist dieser – bei entsprechendem Schädigungsvorsatz – wegen Untreue strafbar. Der Machthaber handelt auch dann grundsätzlich tatbestandsmäßig, wenn er an einen der Gesellschafter eine (durch Gesellschaftsrecht verbotene) Rückzahlung der eingezahlten Einlage leistet (unzulässige Einlagenrückgewähr). Der Missbrauch ergibt sich dabei aus den Kapitalerhaltungsvorschriften des Gesellschaftsrechts (§ 82 Abs 1 GmbHG bzw § 52 AktG), der Vermögensnachteil aus dem Mittelabfluss von der Gesellschaft an den Gesellschafter.
Wie ist allerdings jener spezielle Fall zu beurteilen, in welchem eine Einlagenrückgewähr (im Zusammenhang mit dem Libro-Urteil oft als „Sonderdividende“ bezeichnet) an den einzigen Gesellschafter bzw an den Alleinaktionär erfolgt, wobei deren vertretungsbefugtes Organ (hier: Vorstand der Alleinaktionärin) der Auszahlung von gebundenem Kapital zugestimmt hat? Dieser Sonderfall gab dem OGH Anlass zur Prüfung folgender zweier Fragen:
Beseitigt eine Zustimmung des Gesellschafter...