Praxishandbuch Untreue
1. Aufl. 2015
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I. S. 5Einleitung
Die Tathandlung der Untreue nach § 153 StGB besteht in der missbräuchlichen Ausübung der durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumten Befugnis, über das Vermögen eines anderen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Nach hM liegt ein solcher „Befugnismissbrauch“ dann vor, wenn ein Machthaber im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis gegen Beschränkungen im Innenverhältnis verstößt.
Die Ermittlung dieser Pflichten und Beschränkungen erfordert allerdings eine Bezugnahme auf außerstrafrechtliche Regelungen des Zivil- und Gesellschaftsrechts. Sind diese Regelungen vage gehalten, wirkt sich dies unmittelbar auf die untreuerechtliche Missbrauchsprüfung aus. Gerade im Bereich unternehmerischer Ermessensentscheidungen können ex ante oft keine expliziten Anweisungen getroffen werden, was auch die Abgrenzung zwischen pflichtgemäßer und pflichtwidriger Ermessensübung erschwert. Wie soll etwa beurteilt werden, ob die Vergabe von Spenden, veranlasst vom Geschäftsführer eines Unternehmens, eine missbräuchliche Ausübung seiner Geschäftsführungsbefugnis und damit einen „Befugnismissbrauch“ iS des § 153 StGB darstellt?
Um diese und andere Fragen des „Befugnismiss...