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Walter Geppert/Thomas Majoros

Handbuch Sozialplan

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1817-3

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Handbuch Sozialplan (1. Auflage)

S. 211 Anhänge zu den in den Texten (Kap 1 bis 4)

Anhang I

(die §§ 97 Abs 1 Z 4 und 109 ArbVG unter Berücksichtigung der Novelle in BGBl I 2010/101)

1. § 97 Abs 1 Z 4

(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden: […]

4. Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft mit sich bringt;

2. § 109

(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen zu einem Zeitpunkt, in einer Weise und in einer inhaltlichen Ausgestaltung zu informieren, die es dem Betriebsrat ermöglichen, die möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme zu der geplanten Maßnahme abzugeben; auf Verlangen des Betriebsrates hat der Betriebsinhaber mit ihm eine Beratung über deren Gestaltung durchzuführen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

1.

die Einschränkung oder Stillegung des ganzen Betriebes oder von Betriebsteilen;

1a.

die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a Abs. 1 Z 1 bis 3 Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, in der jeweils geltenden Fassung, auslöst,

2.

die Ver...

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