Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 17911. Auswirkungen von Sozialplänen
11.1. Ausscheidende (gekündigte) Arbeitnehmer
Der normative Teil des Sozialplans ist unmittelbar auf den einzelnen Arbeitsvertrag und seine Parteien und somit auch auf die AN anzuwenden. Da der Sozialplan negative Folgen einer bestimmten Betriebsänderung ausgleichen soll, hat der Sozialplan den AN (bzw ausgeschiedenen AN) Vorteile einzuräumen.
Gekündigte AN können die Kündigung des AG nach § 105 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs (dies ua etwa auch nach § 12 Abs 7 GlBG) anfechten. Eine Zustimmung des BR zur beabsichtigten Kündigung, welche die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit sperrt (§ 105 Abs 6 ArbVG), ist in genereller Form anhand von Kündigungslisten, die einem Sozialplan beigefügt werden, nicht zulässig (siehe 9.5.3.7). Demnach entzieht ein Sozialplan mit einer generellen Zustimmung des BR zur Kündigung der AN dem einzelnen AN nicht die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit. Abgesehen davon kann die Anfechtung wegen eines verpönten Motivs vom BR nicht gesperrt werden. Ein Sozialplan mit einer generellen Kündigungszustimmung des BR kann also nicht die Auswirkung haben, dass durch diese Zustimmung die Kündigungsanfechtung wegen Soz...