Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 1419. Mögliche Inhalte einer „Sozialplan-BV“
9.1. Allgemeines
Beim Sozialplan handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung iSd § 29 ArbVG und somit um eine schriftliche Vereinbarung, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem BR (Betriebsausschuss, ZBR, Konzernvertretung) andererseits abgeschlossen wird (zu den Zuständigkeiten auf der AN-Seite – siehe 3.1).
Der Inhalt einer Betriebsvereinbarung ist in einen schuldrechtlichen und in einen normativen Teil zu gliedern (Details – siehe 9.5). Der schuldrechtliche Teil betrifft die Rechte zwischen den Parteien, die den Vertrag abschließen (zB Regelungen über die Befristung).
Die Bestimmungen des normativen Teils sind unmittelbar auf den einzelnen Arbeitsvertrag und seine Parteien anzuwenden. Der Inhalt der normativen Regelungen ergibt sich aus dem Zweck sowie dem Ziel des Sozialplans, den Schutz der durch eine Betriebsänderung (iSd § 109 Abs 1 ArbVG) gefährdeten Interessen der AN zu gewährleisten und deren Rechtspositionen so lange wie möglich zu erhalten (OGH 8 ObA 78/97x).
Die sich aus einer betrieblichen Änderung für alle oder einen erheblichen Teil der AN-schaft ergebenden wesentlichen Nachteile sollen durch die im Sozialplan vorgesehenen Maßnahmen verhindert, beseiti...