Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 1117. Das Schlichtungsstellenverfahren – Durchsetzung von Sozialplänen
7.1. Allgemeines
Eine Betriebsvereinbarung gem § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG in Verbindung mit § 109 ArbVG vulgo Sozialplan gehört zu den erzwingbaren Betriebsvereinbarungen. Für diese gilt grundsätzlich, dass sie 1) nicht kündbar sind, 2) bei Nichteinigung zwischen den Betriebsvereinbarungsparteien die Möglichkeit der Anrufung der Schlichtungsstelle besteht, insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt und bei Scheitern der Schlichtung durch die Schlichtungsstelle diese 3) eine Betriebsvereinbarung durch Entscheidung der Schlichtungsstelle zu erlassen hat. Die besondere Funktion der Schlichtungsstelle liegt also in ihrer Aufgabe, zunächst zwischen den betrieblichen Streitparteien zu vermitteln und auf eine einvernehmliche Einigung hinzuwirken und bei Erfolglosigkeit ihres Schlichtungsversuches zwischen den Streitparteien durch Bescheid, im Wege der Zwangsschlichtung, die Einigung zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat zu ersetzen. Das verleiht der betroffenen Arbeitnehmerschaft gleichsam einen Rechtsanspruch auf einen Sozialplan. Die Entscheidung der Schlichtungsstelle ist eine Betriebsvereinbarung, deren Rechtswirkungen die...