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Gemeinsames Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten
Richtlinie 90/435/EWG Art. 4 Abs. 1
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die von einer Gesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, bevor sie davon zu 95 % abgezogen werden, und die gegebenenfalls den Vortrag dieses Abzugs auf spätere Steuerjahre zulässt, jedoch im Fall der Übernahme dieser Gesellschaft im Rahmen einer Fusion die Übertragung des Vortrags dieses Abzugs auf die übernehmende Gesellschaft im Verhältnis des Anteils begrenzt, den das Steuerreinvermögen der übertragenden Gesellschaft in der Summe aus dem Steuerreinvermögen der übernehmenden und der übertragenden Gesellschaft ausmacht.
- Allianz Benelux SA
Das Problem: Zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung müssen Dividenden, für die regelmäßig von der ausschüttenden Tochter-Kapitalgesellschaft bereits versteuerte Gewinne verwendet werden, steuerlich „begünstigt“ werden. In vielen Ländern existieren vergleichbar m...