Handbuch Sozialplan
1. Aufl. 2013
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S. 312. Die ArbVG-Rechtslage im Überblick
2.1. Einiges zum Rechtsrahmen
Nach § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG unterliegt der Abschluss von Sozialplänen iSd § 109 der „erzwingbaren“ Mitbestimmung. Die Möglichkeit, einen Sozialplan abschließen zu können, ergibt sich (mit Reissner [2011] und Strasser/Jabornegg 999]) aus dem § 97 und nicht aus dem § 109. Im Hinblick darauf wird in Österreich (seit langem bereits) der Abschluss von Sozialplänen auch für Tendenzbetriebe bejaht, die kraft des § 132 ArbVG zwar nicht dem wirtschaftlichen Mitbestimmungsbereich, sicher aber dem sozialen unterliegen. Tendenzbetriebe sind insbesondere Betriebe, die unmittelbar politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen. Der § 132 stellt dazu noch klar, dass – von den 16 BÄ-Tatbeständen (dazu noch unten in Kap 3.1) – die im § 109 Abs 1 in den Ziffern 1a, und 6 genannten, auf alle Tendenzbetriebe anzuwenden sind. Das sind die Auflösung von Arbeitsverhältnissen, die eine Meldepflicht nach § 45a AMFG auslösen, die Einführung neuer Arbeitsmethoden und Rationalisierungs- sowie utomatisierungsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung.
Als erzwingbare BV kann die „Sozialplan-BV“ nur generelle und keine individuell...