Handbuch des neuen Fortpflanzungsmedizinrechts
1. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 282I. Kommerzialisierungs-, Vermittlungs- und Werbeverbot
A. Kommerzialisierungsverbot
Nach § 16 Abs 1 erster Satz FMedG darf die Überlassung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein.
§ 16 Abs 1 zweiter Satz FMedG sieht vor, dass „die Vereinbarung oder die Annahme einer Aufwandsentschädigung als entgeltliches Rechtsgeschäft“ gilt, „wenn und soweit die Aufwandsentschädigung über die nachgewiesenen Barauslagen, die im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung bei der Überlassung von Samen oder Eizellen getätigt wurden, hinausgeht.“
1. Entgeltbegriff
§ 16 Abs 1 erster Satz FMedG legt also fest, dass die Überlassung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein darf. Gem § 917 ABGB werden bei einem „entgeltlichen Vertrage“ „entweder Sachen mit Sachen, oder Handlungen, worunter (sic!) auch die Unterlassungen gehören, mit Handlungen, oder endlich Sachen mit Handlungen und Handlungen mit Sachen vergolten“. Kurzum: „Entgeltlich“ ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung, eben ein Entgelt, erbracht wird.
Grund für den Leistungsaustausch ist ein e...