Handbuch des neuen Fortpflanzungsmedizinrechts
1. Aufl. 2015
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S. 305I. Verwendung, Untersuchung, Behandlung und Aufbewahrung von Zellen
A. Anwendungsbereich und Ziel der gesetzlichen Vorschriften
Die § 9 und 10 FMedG regeln den Umgang mit entwicklungsfähigen Zellen,Samen und Eizellen. Da im Zuge der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (nach wie vor) eine größere Anzahl von Zellen entnommen werden als – jedenfalls sogleich – Verwendung finden (können), ist deren rechtliches Schicksal zu regeln. Dies gilt auch für „vorsorglich“ im eigenen Interesse oder im fremden Interesse entnommene Zellen (dazu siehe Kapitel Zellentnahme, 200 ff). Vgl die RV zur „Urfassung“ des Gesetzes:
„Die rechtliche Erfassung dieses Bereichs im gegenständlichen Gesetzesvorhaben ist unumgänglich. Es geht nicht an, die hier auftretenden schwierigen Probleme – wie im Begutachtungsverfahren vorgeschlagen – erst in einem allgemeinen ‚medizinischen Forschungsgesetz‘ zu behandeln.“
B. Begriffsbestimmungen
„Verwenden“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch „(für einen bestimmten Zweck, zur Herstellung, Ausführung … von etwas) benutzen, anwenden“. Weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Erläuterungen (des FMedG 1992 oder des FMedRÄG 2015) ergeben sich Hinweise auf ein von diesem Sprachgebrach abwei...