Handbuch des neuen Fortpflanzungsmedizinrechts
1. Aufl. 2015
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S. 200I. Begriffsbestimmungen
§ 2b FMedG regelt die Zulässigkeit der „Entnahme“ von „Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe“. „Entnahme“ meint nicht bloß den operativen oder sonstigen invasiven medizinischen Eingriff zur Gewinnung der Zellen, sondern – wie im Fall des Samens – auch dessen Gewinnung durch Masturbation. Definitionsmerkmal der „Entnahme“ ist aber immer, dass sie in Vorbereitung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung erfolgt.
Methoden der Gewinnung von Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe bereiten medizinisch unterstützte Fortpflanzung vor, dienen aber nicht unmittelbar der Herbeiführung einer Schwangerschaft. Deshalb stellen sie für sich genommen keine Methoden medizinisch unterstützter Fortpflanzung iSd § 1 Abs 1 und 2 FMedG dar. Siehe dazu Kapitel Med unterst Fortpfl/Rechtliche Sicht, 6.
Aus Hoden- und Eierstockgewebe können Samen bzw Eizellen gewonnen werden, sie sind daher ebenfalls Regelungsgegenstand des § 2b FMedG:
„Von medizinischer Seite wurde darauf hingewiesen, dass es heute technisch möglich ist, das die Gameten erzeugende Körpergewebe aufzubewahren, und in absehbarer Zeit auch möglich sein soll, hieraus später Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung...